Landes­fachstelle Präventionder Sucht­kooperation NRW

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GBL-GHB

GHB steht für Gammahydroxybuttersäure. Es wurde 1960 im militärischen Auftrag erstmals synthetisch hergestellt und als verschreibungspflichtiges Medikament zugelassen mit Anwendungen als Anästhetikum (Narkosemittel), Antidepressivum und Wachmacher, aber auch als Entzugsmittel, u.a. bei Alkohol- und Opiatabhängigkeit. 

GBL steht für Gamma-Butyrolacton und ist ein Grundstoff zur Herstellung von GHB. GBL wird in der Industrie als Lösungsmittel eingesetzt und ist in seiner Wirkung dem GHB sehr ähnlich. Es kommt u.a. bei Bauchemikalien, Farben, Farbpasten und Fotochemikalien zum Einsatz. GBL wird im Körper zu GHB umgewandelt.

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Zahlen zum Konsum

2011 betrug die Lebenszeitprävalenz beim GHB/GBL-Konsum bei 15-16-jährigen Jugendlichen bei 1,8%. Der Anteil der konsumierenden Jungen liegt dabei mit 2,5% fast doppelt so hoch wie der der gleichaltrigen Mädchen (vgl. Kraus 2012).


Rechtliches

Die Substanz GHB ist seit 2002 dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt. Die Vorläufersubstanz GBL dagegen nicht. Sie wurde jedoch als bedenkliches Arzneimittel eingestuft, darf aber in kleinen Mengen käuflich erworben werden.
Der Missbrauch von GBL zur Synthese von GHB ist strafbar, ebenso die zweckentfremdete Abgabe und der Verkauf zum Konsum an andere (vgl. Arzneimittelgesetz).
Um die Abgabe zu missbräuchlichen Zwecken zu verhindern, hat sich die chemische Industrie eine freiwillige Selbstbeschränkung auferlegt. Hersteller von GBL wollen mit Hilfe eines Monitorings gewährleisten, dass das Mittel ausschließlich zu industriellen Zwecken verwendet wird (Siemann/Scherbaum 2014).
GHB kann durch sehr schnellen Abbau im Körper nach kurzer Zeit nur noch extrem schwer nachgewiesen werden: im Blut ca. 6 Stunden, im Urin bis zu 18 Stunden. Bei Haarproben bereits kurz nach dem Konsum, aber auch noch nach 1 Monat.


Konsum

GHB ist als Substanz unauffällig. Sie ist flüssig, farb- und geruchslos. Selten ist GHB eingefärbt. Es besitzt einen leicht seifenartigen und salzigen Geschmack, vergleichbar dem eines Salmiakbonbons.
In aller Regel wird GHB in kleinen Ampullen oder Flaschen zu 5 bis 10 Milliliter verkauft. In Einzelfällen wird die Substanz auch in Pulverform angeboten.
Bei der Einnahme von GHB in Reinform besteht Verätzungsgefahr im Mund und im oberen Magendarmtrakt durch bei der Herstellung nicht vollständig umgesetztes Natriumhydroxid. Bei Kontakt mit der Haut kann es mit GBL zu Hautreizungen kommen (vgl. EDI 2012).


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Wirkung

Nach der oralen Einnahme kommt es bereits nach 5 Minuten zu einer Wirkung, die bis zu 3 Stunden, in Einzelfällen auch bis zu einem Tag anhalten kann. Dabei wirkt GBL stärker als GHB.
Die Wirkung von GHB und die Art und Weise des Rausches sind stark dosisabhängig und variieren darüber hinaus je nach individueller Empfindlichkeit. 

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Akute Risiken bei Mischkonsum

GHB/GBL wird ebenfalls zur Intensivierung des Rausches anderer Drogen eingesetzt. Dabei besteht Lebensgefahr aufgrund unkalkulierbarer Wechselwirkungen mit anderen legalen und illegalen Drogen. Atemlähmungen und Erstickungsgefahr drohen ebenso wie Krämpfe bis hin zur Bewegungsunfähigkeit, Muskelverspannungen, Verwirrtheit, Gedächtnisstörungen, Schwindelgefühle und Erbrechen (vgl. www.partypack.de, www.mindzone.de).



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