Landes­fachstelle Präventionder Sucht­kooperation NRW

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"K.O.-Tropfen"

Die Substanzen (Gammahydroxybuttersäure) und GBL (Gamma-Butyrolacton) werden aufgrund ihrer betäubenden und einschläfernden Wirkung auch als "K.O.-Tropfen" oder "Vergewaltigungsdroge" bezeichnet (vgl. GBL/GHB).

K.O.-Tropfen werden zur Manipulation von Menschen eingesetzt: das Opfer, welches unbewusst mit seinem Getränk die Tropfen einnimmt, wird ab einer gewissen Schwellendosis willenlos gemacht, wirkt auf andere wie betrunken und erleidet einem "Filmriss".
Da K.O.-Tropfen farb- und geruchlos sind, ist ihr leicht salziger, seifiger Geschmack vermischt mit einem Getränk nur schwer herauszuschmecken.

Wirkung

K.O.-Tropfen wirken bei einer geringen Dosis zunächst berauschend und enthemmend, machen dann aber schnell willenlos! Die Wirkung tritt nach ca. 10 - 20 Minuten ein und hängt sehr stark von der Dosis ab. Bei höherer Dosis wirken die Substanzen einschläfernd und führen schließlich zur Bewusstlosigkeit.


Wie und wo werden K.O.-Tropfen eingesetzt?

Wenige Milliliter der Substanz reichen aus, um die Opfer zu betäuben. Die Tropfen werden in einem unbeobachteten Moment in ein Getränk gemischt. Dies passiert in Diskotheken, auf Festivals, in Kneipen, bei öffentlichen und privaten Partys oder auf Volksfesten.
Bis die betäubende Wirkung eintritt, können die Täter ihre Opfer dann z.B. an einen anderen Ort bringen, um sie sexuell zu missbrauchen, zu vergewaltigen oder auszurauben. Bei den Opfern kommt es zu einer Amnesie.

Da die Nachweiszeit von GHB/GBL lediglich 12 Stunden beträgt, sollte bei Verdacht auf eine Straftat - z.B. einer Vergewaltigung - schnell eine Untersuchung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin erfolgen.


Vorbeugung

  • Offene Getränke nie unbeaufsichtigt stehen lassen.
  • Keine Getränke von unbekannten Personen annehmen, allenfalls original verschlossene Flaschen.
  • Getränke immer selbst bestellen und entgegennehmen.
  • Bei einer Einladung zu einem Getränk beim Bestellen und Entgegennehmen dabei sein
  • Freundinnen und Freunde sollten aufeinander Acht geben (vgl. EDI 2012; LKA NRW 2011).


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