Landes­fachstelle Präventionder Sucht­kooperation NRW

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Rechtliches

Die Veranstaltung von Glücksspielen ist in Deutschland laut § 284 Strafgesetzbuch generell verboten. Wer Glücksspiele veranstalten will, benötigt hierfür eine behördliche Erlaubnis.

Glücksspiele werden nicht als normale Konsumgüter betrachtet. Vielmehr handelt es sich um sog. demeritorische Güter. Dies sind Güter, die zwar gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigen, jedoch aufgrund ihrer negativen Konsequenzen als nicht verdienstvoll gelten. Sie unterliegen daher einer stärkeren staatlichen Regulierung. In Deutschland ist der Glücksspielmarkt seit 2008/2012 durch den "Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland" geregelt.

Ziele dieses Staatsvertrages sind laut § 1 GlüStV u.a.:

  • Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht und Wettsucht und Schaffung von Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung,
  • Kanalisierung des natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen durch Bereitstellung eines begrenzten Glücksspielangebotes, um der Entwicklung und Ausbreitung unerlaubter Glücksspiele u.a. in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
  • Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes,
  • Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Glücksspiele, um die Spielenden vor betrügerischen Machenschaften zu schützen und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität entgegenzuwirken.

Laut §6 des Jugendschutzgesetzes ist Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an Glücksspielen nicht erlaubt.


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