Landes­fachstelle Präventionder Sucht­kooperation NRW

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E-Zigaretten als Einstieg zum Tabakkonsum

Auch immer mehr Jugendliche rauchen E-Zigarette. Laut internationaler Studien handelt es sich bei rund 20% der jugendlichen Konsumierenden um zuvor Nicht-Rauchende. Es ist zu befürchten, dass hierdurch Jugendliche zum Umstieg auf herkömmliche Zigaretten verleitet werden.

Attraktive Aromastoffe tragen zusätzlich zur wachsenden Beliebtheit bei (DKFZ 2014). Es gibt Bestrebungen, §10 des Jugendschutzgesetzes dahingehend zu ändern, dass künftig der Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas - ob mit oder ohne Nikotin - an unter 18-Jährige verboten wäre.

Jeder neunte 12- bis 17-jährige Jugendliche (11,3%) hat die E-Zigarette - oder die E-Shisha -  (mit oder ohne Nikotin), aber nicht die Tabak-Zigarette ausprobiert. Das entspricht über 500.000 Jugendlichen in Deutschland (Orth/Töppich 2015).

Passive Inhalation von E-Zigaretten-Dampf
Schädlicher Nebenstromrauch entsteht bei herkömmlichen Zigaretten hauptsächlich, wenn diese abbrennen, ohne dass daran gezogen wird. Bei E-Zigaretten findet kein Verbrennungsprozess statt. Deshalb wird beim Gebrauch von E-Zigaretten kein Nebenstromrauch produziert. Dieser entsteht, wenn eine Zigarette abbrennt, während nicht an ihr gezogen wird. Da E-Zigaretten konsumierende Personen nach dem Inhalieren einen Teil des verdampften Liquides wieder ausatmen, wird in der Wissenschaft davon ausgegangen, dass es so etwas wie Passivdampf gibt. Eine Studie zur Passivrauchbelastung durch elektrische Zigaretten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zeigt, dass E-Zigaretten die Raumluft, wenn auch in geringerem Umfang als Zigaretten, mit gesundheitlich bedenklichen Stoffen belasten (2013). Das Hierdurch werden jedoch keine Grenzwerte für die Innenraumluft überschritten wie beim Konsum herkömmlicher Tabakzigaretten. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) empfiehlt, das Rauchen von E-Zigaretten in Nichtraucherzonen trotzdem zu untersagen und sie im Sinne des Nichtraucherschutzes wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln, da eine gesundheitliche Belastung durch passive Inhalation aufgrund der unübersichtlichen Datenlage zu E-Zigaretten nicht ausgeschlossen werden kann (BfR 2013; DKFZ 2015).

Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es daher begrüßenswert, wenn Hausrechtsinhaber und -inhaberinnen (z.B. Gastwirte und Gastwirtinnen) den Konsum von E-Zigaretten im Rahmen ihres Hausrechts verbieten. Rechtlich ist dies grundsätzlich zulässig.

Vgl. E-Shisha


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