Landes­fachstelle Präventionder Sucht­kooperation NRW

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Rechtliches

Geringe Menge zum Eigenkonsum

Nach dem Betäubungsmittelgesetz kann ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingestellt werden, wenn der Täter nur eine geringe Menge Cannabis zum Eigenverbrauch "anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt" (§ 31a Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittelgesetz).

Die Bundesländer haben dazu Richtlinien bzw. Weisungen erlassen. Nordrhein-Westfalen hat bei Cannabis (Haschisch und Marihuana) die Eigenbedarfsgrenze auf 10 Gramm bzw. drei Konsumeinheiten festgelegt (Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. 1 BtMG – Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 19. Mai 2011). Die Verfahren gegen Jugendliche und nach dem Jugendstrafrecht zu behandelnde Heranwachsende können in Nordrhein-Westfalen nur gegen Auflagen nach § 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz eingestellt werden.

Europa- und weltweit gelten seit einigen Jahren zum Teil sehr unterschiedliche gesetzliche Regelungen zu Anbau, Herstellung, Weitergabe, Handel und Besitz von Cannabis.

Fahren unter der Wirkung von Cannabis

Das Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung von Cannabis kann eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz) darstellen. Unter Umständen, z.B. wenn der Cannabiskonsum zu Ausfallerscheinungen führt oder ursächlich für eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender oder für einen Verkehrsunfall ist, kann er auch als Straftat behandelt werden.


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